Markenrecht

Mit dem Markenrechtler an Ihrer Seite, machen Sie von Anfang an alles richtig. Es gibt nämlich viel zu beachten und vom Start weg die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Als Unternehmen, dass noch nicht umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Markenrechts gesammelt hat, sollte man sich sehr gut überlegen, ob man wirklich auf die Unterstützung eines Markenrechtlers verzichten kann.

Richtige Beratung und dann eine effiziente Anmeldung der bestmöglichen Variation der Marke mit den wirklich passenden und hilfreichen Waren und Dienstleistungen (Nizzaer-Klassifikation), hilft Ihrem Unternehmen zu einer für Sie dann auch wirklich werthaltigen Marke.

Kommen Sie daher idealerweise bereits vor einem Fehlversuch bereits auf uns zu, damit Sie nicht unnötiges Lehrgeld bezahlen. Wir nehmen Ihnen den „Papierkram“ ab und machen die Markenanmeldung für Sie so leicht und einfach wie möglich.

Es ist nun Ihre Entscheidung, ob Sie es den Markenrechtler machen lassen und von Anfang an Sicherheit haben, oder sich selbst vertieft mit der Materie beschäftigen, um dann eine hoffentlich für Sie taugliche Marke anzumelden.

Welche Marke darf es sein?

Wir melden für Sie selbstverständlich alle verschiedenen Arten von Marken in einer Vielzahl von verschiedenen Ländern an. Auf dieser Website geht es aber um die wichtigsten Marken für Unternehmen, die in Deutschland bzw. Europa handeln möchten. Und dies sind die „Deutsche Marke“ und die „Unionsmarke“. Und beide Marken können als reine Wortmarken, reine Bildmarken oder als Kombinationsmarke (also Wort-Bild-Marke) angemeldet werden. Zunächst müssen Sie sich aber entscheiden, ob Sie eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke, also eine europäische Marke benötigen.

Eine Deutsche Marke oder eine Unionsmarke?

Deutsche MarkeUnionsmarke
Gilt nur in DeutschlandGilt in Deutschland
und allen anderen EU-Staaten
Größe des Marktes
ca. 82 Millionen Menschen
Größe des Marktes
ca. 512 Millionen Menschen
Schützt vor jüngeren
deutschen Marken und
Unionsmarken
Schützt vor jüngeren
deutschen Marken
Unionsmarken und auch
nationalen Marken in der EU
Unsere Gebühren
netto 400 EUR zzgl. USt.
Unsere Gebühren
netto 500 EUR zzgl. USt.
Amtsgebühren
ab 290 EUR
Amtsgebühren
ab 850 EUR
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Wortmarke? Wort-Bild-Marke? Bildmarke?

Je nach geplanter Nutzung, prägenden Bestandteilen und vor allem den möglicherweise bestehenden Marken von Mitbewerbern gilt es hier die richtige Entscheidung zu treffen.

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen. Es dürfen keine grafischen Elemente enthalten sein.

Eine Bildmarke ist das genaue Gegenteil und besteht ausschließlich aus grafischen – bildlichen Elementen und es fehlen jegliche Buchstaben, Ziffern oder Sonderzeichen.

Sobald eine Marke Wortelemente und Bildelemente enthält, ist es automatisch eine Kombinationsmarke, eine sog. Wort-Bild-Marke.

Eine Wortmarke gibt einen Markenschutz für jede grafische Darstellung des geschützten Wortes. Egal in welcher Schreibweise und egal in welcher Kombination mit grafischen Elementen. Dies ist somit die ideale Marke, da Sie sehr flexibel genutzt werden kann. ABER, wenn es bereits sehr ähnliche Marken gibt oder wenn die Marke eigentlich sehr schwach ist (z.B. beschreibend für die Waren, für die sie angemeldet werden soll), empfiehlt es sich diese durch prägende grafische Elemente zu ergänzen, so dass man dann eine Wort-Bild-Marke erhält.

So kommt es vor, dass uns Mandanten mit der Anmeldung einer reinen Wortmarke beauftragen und wir dann entweder bei der Prüfung des Wortes oder der Recherche von ähnlichen Marken dazu raten, grafische Elemente hinzuzunehmen, um eine Marke erhalten zu können. Dieses „switchen“ von einer Wortmarke zu einer Wort-Bild-Marke oder gar einer reinen Bildmarke (oder andersherum) ist ohne zusätzliche Kosten im Beratungs- und Recherchezeitraum bis zur Einreichung der Anmeldung der Marke bei der Behörde unproblematisch möglich.

Und das Klassenverzeichnis?

Markenschutz gibt es immer nur für bestimmte gewählte Waren oder Dienstleistungen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine sog. Nizzaer-Klassifikation vorgegeben, in welcher man sämtliche unter der Marke geplanten Waren- oder Dienstleistungsangebote einpassen muss. Wenn man eine möglichst schnelle und günstige Markenanmeldung will, versucht man auch genau die dort niedergelegten Begriffe zu verwenden, um eine Marke zu klassifizieren. Je nach Anzahl der benötigten Klassen steigen die Kosten der Behörde. Wir raten immer dazu sowohl die Oberbegriffe als auch sehr speziell die einzelnen Waren und Dienstleistungen auszuwählen.

Denn die Oberbegriffe helfen Ihnen bei Eintragungsbedenken der Behörde diese zu spezifizieren bzw. einzelne Waren oder Dienstleistungen nachträglich aus der Anmeldung herauszustreichen, um eine Eintragungsfähigkeit zu erhalten. Wenn Sie hier zu speziell gewählt haben, kann es passieren, dass die Behörde gerade gegen diesen Begriff z.B. wegen einem Freihaltebedürfnis Bedenken hat. Eine „Erweiterung“ des Klassenverzeichnisses und damit der Marke ist aber nachträglich nicht möglich. Somit wäre dann die Markenanmeldung vergeblich gewesen. Eine Reduzierung des Klassenverzeichnisses geht aber immer, so dass Sie dann auf Grund der Einschränkung des Oberbegriffs doch eine Marke erhalten können.

Andersherum wird es dann bei Diskussionen mit Mitbewerbern sein. Diese werden behaupten, dass unter Ihren Oberbegriffen auch deren Marke fallen würde, so dass ein Widerspruchsverfahren droht. Hier können Sie dann durch den nachträglichen Verzicht auf die Oberbegriffe bzw. deren Einschränkung, wieder Ihre Marke „erhalten“.

Somit ist auch bei der Erstellung des Klassenverzeichnisses mehr als nur auf die konkreten geplanten Waren- und Dienstleistungsangebote etwas Juristisches taktieren angesagt. Dies übernehmen wir natürlich für Sie. Sie teilen uns lediglich mit, welche Angebote Sie in den nächsten Jahren unter der Marke planen, und wir erstellen Ihnen das perfekt für Sie passende Klassenverzeichnis.

Also, was dürfen wir für Sie anmelden?


ZUR ANMELDUNG

ZUR ANMELDUNG

 

Eine eingetragene Marke ist der Beste Schutz, wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung vermarkten möchten. Markenrechtlich gibt es noch den Schutz über eine geschäftliche Bezeichnung und einen Werktitel, welche nicht in das Markenregister eingetragen werden. Daneben gibt es immer auch Überschneidungen mit dem Wettbewerbsrecht (Rufausbeutung, ergänzende Leistungsschutzrechte etc.) und Namensrecht. Wenn eine Marke eingetragen wurde, obliegt es dem Markeninhaber binnen der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch zu verwenden (Benutzungszwang). Wenn eine Marke für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt wird, kann jedermann deren Löschung aus dem Register fordern (§§ 49, 53 MarkenG – Verfall) und bei einer Weigerung auch gerichtlich durchsetzen (§ 55 MarkenG). Als Markeninhaber ist man zum Schutz seiner Marke gehalten gegen jüngere Markenanmeldungen und Markennutzungen (z.B. durch Geschäftliche Bezeichnungen) vorzugehen. Denn wenn man es unterlässt seine Markenrechte gegen Dritte durchzusetzen, können die Ansprüche als Markeninhaber verwirkt sein, obwohl die Marke noch eingetragen ist und auch vom Markeninhaber selbst benutzt wird. Denn nach § 21 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht mehr das Recht die Benutzung einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Um gegen jüngere Marken oder geschäftliche Bezeichnungen nicht erste im Wege von Abmahnung und Nichtigkeitsklagen vorzugehen, gibt es die Möglichkeit gegen jüngere Markenanmeldungen im kostengünstigen Widerspruchsverfahren direkt vor den Markenämtern (DPMA bzw. EUIPO) vorzugehen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Markeninhaber aber überhaupt zeitnah, nämlich binnen der Widerspruchsfrist die mit der Veröffentlichung der Marke beginnt, von der jüngeren Anmeldung Kenntnis erlangt. Hierzu bietet meine Kanzlei eine kontinuierliche Markenüberwachung an. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Matutis in allen markenrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Markenschutz erlangen oder wenn Sie Ihre bestehenden Markenrechte durchsetzen wollen. Weitere Informationen und die Pauschalangebote der Kanzlei zum Markenrecht haben wir auf der speziell für das Markenrecht eingerichteten Internetseite marke-rechtsanwalt.de für Sie zusammengestellt. Neben dem Markenrecht gibt es auch noch die Möglichkeit eine Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung sowie Namen zu schützen. In diesen Bereich gehört auch das sog. Domainrecht.